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   BVerwG, 11.04.1983 - 9 B 237.83   

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https://dejure.org/1983,6167
BVerwG, 11.04.1983 - 9 B 237.83 (https://dejure.org/1983,6167)
BVerwG, Entscheidung vom 11.04.1983 - 9 B 237.83 (https://dejure.org/1983,6167)
BVerwG, Entscheidung vom 11. April 1983 - 9 B 237.83 (https://dejure.org/1983,6167)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

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  • BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81

    Anwaltsverschulden

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1983 - 9 B 237.83
    Ferner ist geklärt, daß auch bei Asylbewerbern ein Verschulden des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters, also auch das eines Prozeßbevollmächtigten, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO dem vertretenen Beteiligten zuzurechnen ist (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120); verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
  • BVerwG, 24.11.1977 - 1 B 245.77

    Ausländische Kläger - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Fristversäumnis -

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1983 - 9 B 237.83
    Es kommt daher darauf an, ob dem Ausländer nach den Umständen des Einzelfalles ein Vorwurf gemacht werden kann, daß er die Frist versäumt hat (vgl. z.B. Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 1 B 245.77 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 98).
  • BVerwG, 24.11.1981 - 9 C 488.81

    Berufungsausschluß - Verspätete Verpflichtungsklage - Asylbewerber

    Auszug aus BVerwG, 11.04.1983 - 9 B 237.83
    Ferner ist geklärt, daß auch bei Asylbewerbern ein Verschulden des (gesetzlichen oder gewillkürten) Vertreters, also auch das eines Prozeßbevollmächtigten, gemäß § 85 Abs. 2 ZPO, § 173 VwGO dem vertretenen Beteiligten zuzurechnen ist (vgl. Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 488.81 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 120); verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. Beschluß vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 ff. [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]).
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